Satzung des Verein Radio Zoom

Stand: 26.04.2021

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Radio Zoom“

2) Der Verein hat seinen Sitz in 32257 Bünde und ist in keinem Vereinsregister eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2    Zweck und Ziele

1) Der Verein dient der Förderung der Kommunikation und Unterhaltung auf Basis neuer Medien im Internet, in Form eines „Web-Radio-Streams“.

2) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung aktiver Mitglieder

b) Ausstrahlung eines „Radio-Streams“ mit redaktionellen und musikalischen Inhalten

c) Mitgestaltung der „Web-Radio-Community“ durch aktive Mitarbeit

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5) Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bekommen sie bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung für Ihre Mitgliedschaft. 

§ 3 Mitglieder

1) Dem Verein gehören an:

i. Aktive Mitglieder

ii. Passive Mitglieder

iii. Fördernde Mitglieder

iv. Ehrenmitglieder

2) Aktives Mitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person werden,  welche die Zwecke des Vereins anerkennt, fördern will und eine Eignung mit sich bringt. Aktive Mitglieder unter 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung geführt. Die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter ist notwendig.

3) Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung, die nicht aktiv die Ziele des Vereins unterstützen (können) aber die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern möchten.

4) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern möchten.

5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich mit Ihrem Engagement um den Verein und seinem Zweck, besondere Verdienste erbracht haben. Auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenmitglied ernannt werden.

I. Mitgliedschaft von mindestens 15 Jahren

II. Vollendung des 60sten Lebensjahr und Mitgliedschaft seit mindestens 15 Jahren

III. Hat sich um die Belange des Vereins in ganz besonderer Weise verdient gemacht.

§ 4 Aufnahme der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

2) Mit Aufnahme in den Verein, erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungs- und Fortbildungsgebühren, sowie ergänzende Vereinsvorschriften) an.

3) Gegen eine abgelehnte Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

                 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2) Ein Austritt kann nur in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen und zwar mit einer Kündigungsfrist von 1 Woche zum Ende des Monats. Mit Eingang einer Austrittserklärung treten Einschränkungen der möglichen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten in Kraft.

3) Die Kündigungszeit kann im Einzelfall auf Antrag beim Vorstand durch einen Mehrheitsbeschluss verkürzt werden.

4) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 7 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

6) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Eine Zahlung gilt 2 Wochen nach Rechnungsstellung als Überfällig.

§ 6 Rechte und Pflichten

Alle Aktive- und Ehrenmitglieder haben das Recht:

i. Nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

ii. An angebotenen Fort- und Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

iii. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

Alle Mitglieder sind verpflichtet:

i. Die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

ii. Aktiv und kontinuierlich dem Zweck der Mitgliedschaft nachzugehen.

iii. den vom Vorstand festgelegten Mitgliedsbeitrag lt. Beitragsordnung und Mitgliedsart zu leisten.

iv. die ihnen vom Verein zugeteilten Zugangsdaten zum internen Bereich ( Zugangsdaten zu Streams usw. ) vertraulich zu verwenden und vor unberechtigter Nutzung durch Dritte zu schützen.

Moderation bei anderen Radiosendern:

i. Alle Moderatoren haben grundsätzlich die Erlaubnis, auch bei anderen Sendern Moderationen zu übernehmen, nachdem sie dies dem Vorstand mitgeteilt haben. Vom Verein wird allerdings erwartet, dass die Vereinsmitglieder primär Radio-Zoom unterstützen und erst dann andere Gruppen, Vereine oder WebRadios mit ähnlichen Zielen.

Verpflichtung Jingle Einsatz

i. Um die Identifikation und den Wiedererkennungswert von Radio Zoom zu sichern, sind aktive, feste Moderatoren verpflichtet in der eigenen Sendung einmal pro Stunde einen Jingle der Radio-Zoom StationVoice zu spielen, in dem Radio Zoom erwähnt wird.

§ 7 Vereinsorgane

1) Der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand (1. Vorsitzenden)

b) dem erweitertem Vorstand

2) Der geschäftsführende Vorstand handelt im Sinne §54 BGB. Zum erweiterten Vorstand können sieben Vereinsmitglieder als Beisitzer gewählt werden, denen eigene Aufgabenbereiche zugeteilt werden.

3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein allein.

 4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung

d) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste

e) Ausschluss von Mitgliedern

5) Der erweiterte Vorstand wählt den geschäftsführenden Vorstand auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für  1 Jahr. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne erweiterte Vorstandsmitglieder. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus wählt der verbleibende Vorstand in einer Vorstandssitzung binnen 1 Monat einen Nachfolger. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.

7) Vor Beginn einer Wahl wird aus dem Kreise der anwesenden Vorstandsmitglieder in einer offenen Abstimmung ein Wahlleiter bestimmt, der die Wahl durchführt.

8) Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, umgehend, mit einer Frist von 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

9) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

10) Vorstandssitzungen werden vom geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

                 

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes

d) Änderung der Satzung gemäß eingereichter Anträge

e) Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen

g) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse

h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

i) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.

 

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per öffentlicher Bekanntmachung auf der Vereinswebseite, per eMail oder dem Forum. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per online Voting im vereinsinternen Bereich des Forum statt. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber der Vorstand.

7) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Stunden vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

9) Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

                 

§ 11 Beiträge

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

6) Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Eine Beitragsanpassung kann zwei Mal im Geschäftsjahr erfolgen.

§ 12 Satzungsänderungen

1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

                 

§ 13 Datenschutz

1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert.

2) Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

3) Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

4) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gesperrt. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

6) Auf Antrag einer staatlichen Behörde zum Zwecke der Strafverfolgung, können Logdateien, der Server ausgewertet und damit zusammenhängende persönliche Identifikationsmerkmale weitergegeben werden.  

§ 14 Auflösung / Liquidation

1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der geschäftsführende Vorstand als Liquidator des Vereins bestellt.

 3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an:

 

WünschDirWas e.V. Köln

Sparkasse Köln Bonn Konto: 1 951 951 951 BLZ: 370 501 98

IBAN: DE77 3705 0198 1951 9519 51 SWIFT-BIC: COLSDE33

4) Diese gemeinnützige Körperschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

1) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 02.06.2011 beschlossen

2) Änderung wurde am 29.12.2014 in der Mitgliederversammlung beschlossen